AGB 

WeiKa GmbH

Geschäftsadresse: Technologiepark, Ketteler Str. 5-11, 97222 Rimpar

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.  Die WeiKa GmbH (im weiteren Verlauf WeiKa genannt) ist ein Unternehmen mit dem Ziel der Personalvermittlung. Kandidaten sind vor allem Ingenieure, Techniker und Fachexperten. Für sämtliche Verträge, welche mit Auftraggebern / Kunden von WeiKa geschlossen werden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von WeiKa. Ohne zusätzlich getroffene Vereinbarungen sind die Einkaufsbedingungen der Auftraggeber- / Kundenunternehmen kein Element eines Vertrages.

2.  Gerichtsstand sowie Erfüllungsort ist ausschließlich Würzburg.

3.  Im Übrigen kommt die Salvatorische Klausel zur Anwendung.

I. Personalvermittlung

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommen bei jeder Vermittlung von Personal (Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Personen und freie Mitarbeiter) an den Auftraggeber / Kunden zur Anwendung. Ergänzungen oder Abweichungen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen können in Einzelverträgen geregelt werden und sind nur schriftlich gültig.

2. Zustandekommen eines Vertrags und Durchführung

2.1 Diese Bedingungen regeln die allgemeinen und grundsätzlichen Bestimmungen der Rahmenkonditionen für Personalvermittlung bzw. der Vermittlungsvereinbarung zwischen den Parteien.

2.2 WeiKa sucht nach passenden Kandidaten und macht dem Auftraggeber / Kunden Vorschläge zur Besetzung dessen offener Stellen. Ein Recht auf Vertragsabschluss ist nicht vorhanden. Kommt es zu einem persönlichen oder telefonischen Vorstellungsgespräch unserer Kandidaten bei einem Auftraggeber / Kunden, garantiert WeiKa nicht für die Richtigkeit der Angaben des Kandidaten. Weiterhin haftet WeiKa ebenfalls nicht für die von Dritten gemachten Daten und Angaben.

2.3 WeiKas Auftraggeber / Kunde ist verpflichtet sämtliche Daten vertraulich zu behandeln. Wird dagegen verstoßen (auch gegenüber Dritten) und kommt es daraufhin zu einem Arbeitsverhältnis bei Dritten, ist der Auftraggeber / Kunde ebenfalls zur Zahlung der Provision verpflichtet.

3. Vermittlungshonorar, Zahlungsbedingungen, Verzug

3.1 Ein Anspruch auf ein Vermittlungshonorar entsteht WeiKa mit einem geschlossenen Arbeitsvertrag zwischen Auftraggeber / Kunde und Kandidat. Das Vermittlungshonorar wird auch dann fällig, wenn der Kandidat vor Arbeitsbeginn den bereits geschlossenen Vertrag wieder kündigt bzw. nicht zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt beim Auftraggeber / Kunde beginnt.

3.2 Für die Dienstleistung der Vermittlung des Kandidaten zahlt der Auftraggeber / Kunde an WeiKa ein Vermittlungshonorar in Höhe von 32,5% vom zwischen Auftraggeber / Kunde und dem Kandidaten vereinbarten Jahreszielgehalt zzgl. gesetzlich geltender Umsatzsteuer. Das Jahreszielgehalt setzt sich aus dem Jahresbruttogehalt und sonstigen Zusatzleistungen (z.B. Weihnachts- und Urlaubsgeld, variables Gehalt, etc.) zusammen. Ein Firmenfahrzeug wird mit 6.000 EUR bewertet. Die Provision wird fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrags zwischen Auftraggeber / Kunde und Kandidat, zahlbar innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung. Zum Zwecke der Rechnungsstellung teilt der Auftraggeber / Kunde der WeiKa GmbH den Abschluss des Arbeitsvertrags sowie das vereinbarte Jahreszielgehalt unverzüglich mit. WeiKa behält sich das Recht vor den abgeschlossenen Arbeitsvertrag einsehen zu dürfen.

3.3 Lässt der Kunde/Auftraggeber das vereinbarte Zahlungsziel, in der Regel 14 Tage, verstreichen, greifen § 286 Abs. 3 BGB und §§ 288 Abs. 2, 247 BGB.

3.4 WeiKa erstattet Kandidaten und Kandidatinnen keine Fahrtkosten.

4. Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

4.1 Die Ansprache eines qualifizierten Bewerbers erfordert eine absolut vertrauliche Behandlung der Bewerbungsunterlagen, wobei eventuelle Sperrvermerke berücksichtigt werden müssen. Entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen übernimmt WeiKa die ordnungsgemäße Verwaltung der Bewerbungsunterlagen und hält diese für den Auftraggeber / Kunde bis zur Entscheidung zur Verfügung. Nach Abschluss des Auftrages gehen alle beim Auftraggeber / Kunde vorliegenden Bewerbungsunterlagen an WeiKa zurück.

4.2 Das Einholen von Referenzen, Auskünften und Gutachten darf nur im Einverständnis mit dem Bewerber erfolgen. WeiKa und der Auftraggeber / Kunde verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrages bekanntwerdenden Vorgänge – gleich welcher Art – geheim zu halten und nicht an Dritte weiterzugeben.

4.3 Der Auftraggeber / Kunde unterliegt den nationalen und europäischen Bestimmungen des Datenschutzes. Dies betrifft die Einhaltung gesetzlicher Sicherheitsanforderungen zum Schutz der Daten, Nutzung der Daten im Rahmen der Zweckbestimmung sowie Löschung der Daten nach Wegfall der Zweckbestimmung. Der Auftraggeber / Kunde informiert WeiKa bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen bezüglich der zur Verfügung gestellten Daten, insbesondere im Fall des Verlustes von Daten und unbefugten technischen Zugriffen oder Datendiebstahl. Der Auftraggeber / Kunde ist damit einverstanden, dass seine Daten von WeiKa im Rahmen der Vertragsbeziehung elektronisch verarbeitet und gespeichert werden.

5. Doppelbewerbungen

5.1 Hat sich ein von WeiKa benannter Kandidat vor diesem Zeitpunkt unabhängig von deren Dienstleistungen beim Auftraggeber / Kunde beworben, ist dieser verpflichtet, WeiKa unverzüglich nach Erhalt der Kandidatenunterlagen zu unterrichten. In diesem Fall erbringt WeiKa keine Leistung mehr hinsichtlich dieses Kandidaten.

5.2 Der Auftraggeber / Kunde kann WeiKa jedoch auffordern, auch hinsichtlich dieses Kandidaten weiterhin tätig zu sein. Kommt es in diesem Fall zu einem Vertragsabschluss zwischen dem Auftraggeber / Kunde und dem Kandidaten, verpflichtet sich der Auftraggeber / Kunde zur Zahlung der Vermittlungsprovision, wie unter I.3.2 geregelt, an WeiKa zu bezahlen.

6. Haftung

6.1 WeiKa übernimmt für die Richtigkeit, der von den Kandidaten erbrachten Informationen keine Gewähr. WeiKa haftet insbesondere nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Kandidaten oder Dritten gemachten Angaben.

6.2 WeiKa übernimmt keine Haftung dafür, wenn ein von ihr nach sachgerechtem und methodischem Vorgehen ausgewählter oder empfohlener Kandidat, die vom Auftraggeber / Kunde in ihn gesetzten Erwartungen nicht erfüllt.